6.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist wegen nicht einschlägigen Delikten (Veruntreuung, mehrfacher betrügerischer Konkurs oder Pfändungsbetrug durch den Schuldner, Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes und Erschleichung einer falschen Beurkun- - 40 - dung) vorbestraft, wobei er mit Strafbefehl vom 3. Juli 2013 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt wurde. Ansonsten weist er keine Vorstrafen auf.