Auf eine weitere Asperation kann somit verzichtet werden, da auch unter Berücksichtigung der Täterkomponente sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe nachstehend) bereits allein für die mehrfache, teilweise versuchte, Nötigung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weit mehr als 40 Tagessätze vorzunehmen wäre, was aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens der Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB, wie gezeigt, nicht möglich ist.