Dies ist jedoch nicht zulässig, da das Gericht an das Höchstmass des Strafrahmens jeder Strafart gebunden und dieser hinsichtlich der Geldstrafe bereits ausgeschöpft ist. Eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe, weil die Höhe der ersten zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Strafmass überschreitet, ist nicht statthaft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3). Dies führt im Ergebnis dazu, dass sämtliche weiteren mit einer Geldstrafe zu bestrafenden Delikte bei der Festsetzung des Strafmasses unberücksichtigt bleiben, was sich als unbillig erweist, jedoch nach der Rechtsprechung des