6.4.3. Die so ermittelte Strafe wäre nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren Straftaten der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung (E. 5.1 vorangehend) sowie des im Berufungsverfahren nicht mehr bestrittenen Vergehens gegen das Waffengesetz, für die einzeln betrachtet ebenfalls eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen auszusprechen wäre, angemessen zu erhöhen. Dies ist jedoch nicht zulässig, da das Gericht an das Höchstmass des Strafrahmens jeder Strafart gebunden und dieser hinsichtlich der Geldstrafe bereits ausgeschöpft ist.