Diese Strafen sind indes im Rahmen der Asperation angemessen zu reduzieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein eher enger sachlicher und zeitlicher Bezug zu den übrigen Delikten besteht und der Gesamtschuldbetrag somit als reduziert anzusehen ist. Entsprechend erscheint dem Obergericht eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die beiden Drohungen um jeweils 30 Tagessätze auf insgesamt 180 Tagessätze als angemessen.