Während dies zunächst verbal erfolgte, erhob er zur Verdeutlichung seine rechte geschlossene Faust und packte die Privatklägerin am Nacken. Weiter ergänzte er, dass er nun die Pistole holen und sie umbringen werde (Anklagesachverhalt 5). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin jeweils mit dem Tode gedroht und damit eine schwere Drohung ausgesprochen. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Drohungen jeweils unter Anwendung körperlicher Gewalt erfolgten und der Beschuldigte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Zudem unterstrich der Beschuldigte seine Drohung Mitte September 2018 durch die Behändigung eines Messers.