Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfassten Sachverhalte gestützt auf das Vorstehende von einem vergleichsweise leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse (vgl. E. 6.8 nachfolgend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen.