Der körperlich überlegene Beschuldigte ist im Rahmen einer von der Privatklägerin nicht indizierten Begegnung völlig grundlos auf diese losgegangen. Der Beschuldigte verfügte somit über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Er hätte auf legalem Weg mit der Hilfe der KESB, welche schliesslich von der Privatklägerin eingeschaltet wurde (vgl. act. 450 Ziff. 27, act. 451 Ziff. 36), sein Besuchsrecht – sollte es ihm tatsächlich um dieses gegangen sein – mit der gemeinsamen Tochter zu regeln versuchen können. Sofern der Beschuldigte mit seiner Handlung bewirken wollte, dass sich die Privatklägerin nicht mit anderen Männern trifft, ist dieses Gebaren ohnehin nicht zu schützen.