traumatische Veränderungen nicht von residueller Nasenbeinfraktur differenzierbar nachgewiesen (E. 4.3.1 vorangehend). Eine solche Verletzung der körperlichen Integrität ist nicht zu bagatellisieren, sie ist im Spektrum der möglichen einfachen Körperverletzungen jedoch auch nicht als allzu schwer einzustufen. Verschuldenserhöhend wirken sich die Beweggründe sowie die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, das von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt, aus. Der körperlich überlegene Beschuldigte ist im Rahmen einer von der Privatklägerin nicht indizierten Begegnung völlig grundlos auf diese losgegangen.