Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt die körperliche Integrität sowie die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin in der Tiefgarage an deren Wohnort zwei Schläge mit der Faust ins Gesicht sowie drei Schläge auf den Kopf verabreicht. Zudem hat er ihren Kopf zwei Mal gegen ein Fahrzeug geschlagen. Als Folge erlitt die Privatklägerin zwei – jeweils die gesamte Augenhöhle betreffende – blaue Augen. Ferner wurde eine geringe corticale Irregularität des Nasenbeins am Knorpelübergang, Differenzialdiagnose frische post- - 38 -