6.4. 6.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die – bei gleichem Strafrahmen wie die übrigen Delikte – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Vorliegend ist dies die einfache Körperverletzung gemäss Anklagesachverhalt 5. Dazu ergibt sich Folgendes: