Der Beschuldigte ist zwar wegen einer Vorstrafe im Strafregister verzeichnet (Strafbefehl vom 3. Juli 2013 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: Verurteilung wegen Veruntreuung, betrügerischen Konkurses oder Pfändungsbetrugs durch den Schuldner [mehrfache Begehung], Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes und Erschleichung einer falschen Beurkundung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00). Diese Vorstrafe ist aber bereits über elf Jahre her und im Übrigen auch nicht einschlägig. Es kann somit eine Gesamtgeldstrafe ausgesprochen werden.