Auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte nicht von der Ausfällung einer Geldstrafe beeindrucken liesse. Der Beschuldigte ist zwar wegen einer Vorstrafe im Strafregister verzeichnet (Strafbefehl vom 3. Juli 2013 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: