(vgl. BGE 147 IV 241 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Wie zu zeigen sein wird, kommen für die einzelnen Delikte, welche alternativ mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden, bei einer konkreten Einzelbetrachtung aufgrund des Verschuldens je noch eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen in Betracht. Auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte nicht von der Ausfällung einer Geldstrafe beeindrucken liesse.