Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Wenn sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide die begangene Schuld gleichwertig zu sanktionieren scheinen, dann ist in der Regel gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der ersteren der Vorrang einzuräumen