Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufungen der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft und verlangt – bis auf die Ausrichtung einer Verfahrensentschädigung – die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Anschlussberufung Beschuldigter vom 23. November 2023). Für den Fall der Gutheissung der Berufungen / Anschlussberufung, äussert er sich nicht explizit zur Strafzumessung (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23 ff.).