6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten einzig wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen und ihn unter Anrechnung von 3 Tagen (04.12.2018, 22:19 Uhr - 07.12.2018, 16:00 Uhr) Haft zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.