5.4. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte – zusätzlich zum vorinstanzlichen Schuldspruch wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz – hinsichtlich der Anklagesachverhalte 1, 3, 5 und 7 der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, in Bezug auf die Anklagesachverhalte 2 und 5 der mehrfachen Drohung und hinsichtlich des Anklagesachverhalts 5 der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.