zu, Sie umzubringen? Ja."). In Anbetracht der gesamten Umstände waren die Äusserungen und Handlungen des Beschuldigten objektiv dazu geeignet, eine besonnene Person in der Situation der Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen und sie einzuschüchtern. Es kann hierzu auch auf E. 5.3.2.1 hiervor verwiesen werden. Insgesamt sind die Handlungen und Drohungen des Beschuldigten ohne weiteres als schwere Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB zu - 36 - qualifizieren und der Beschuldigte hat sich bezüglich des Anklagesachverhalts 5 der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.