5.3.2.2. Auch in Bezug auf den Anklagesachverhalt 5 hat sich der Beschuldigte der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er der Privatklägerin mehrfach mit den Worten drohte, dass er sie nun umbringen werde. Während er zunächst dies nur mit Worten androhte, erhob er zur Verdeutlichung seiner weiteren Todesandrohung seine rechte geschlossene Faust hinzu, während er die Privatklägerin mit der linken Hand am Nacken festhielt. Schliesslich versetzte er sie in Angst und Schrecken mit den Worten, er werde nun die Pistole holen gehen und sie umbringen (vgl. act. 46 Ziff. 15: "Trauen Sie Herr B._____ zu, Sie umzubringen?