Der Taterfolg ist damit eingetreten. Der Beschuldigte hatte durch die gemachte Äusserung und Handlung den direkten Vorsatz, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen, womit der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte in Bezug auf den Anklagesachverhalt 2 der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.