Die gemachte Handlung und Äusserung können auch nicht als blosse Warnung verstanden werden. Insgesamt sind die gemachte Handlung und Äusserung des Beschuldigten deshalb als schwere Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ihr eingeschränktes Sicherheitsgefühl und dass die Privatklägerin um ihr Leben fürchtete, zeigt sich denn auch darin, dass sie sich einen Pfefferspray zulegte, sich ihrem Hausarzt anvertraute und psychologische Unterstützung holte. Damit ist ausgewiesen, dass die Äusserung und Handlung des Beschuldigten, die objektiv geeignet waren, Angst und Schrecken hervorzurufen, dies bei der Privatklägerin auch effektiv taten. Der Taterfolg ist damit eingetreten.