So führte die Privatklägerin mehrfach aus, dass der Beschuldigte ihr in der Vergangenheit wiederholt gedroht habe, sie umzubringen. Der Beschuldigte bestritt zwar, eine solche Aussage gemacht zu haben, die Aussagen der Privatklägerin erscheinen aber glaubhaft. In Anbetracht dieser Umstände ist die gemachte Handlung und Äusserung des Beschuldigten objektiv dazu geeignet, eine besonnene Person in der Situation der Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen und sie einzuschüchtern. Die Verwirklichung dieses Übels lag in den Händen des Beschuldigten. Die gemachte Handlung und Äusserung können auch nicht als blosse Warnung verstanden werden.