eines grossen Messers mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm behändigte und dieses eine Handbreite vom Bauch der Privatklägerin entfernt hielt und ihr wiederholt sagte, er werde sie nun umbringen (vgl. Anklagesachverhalt 2), hat er unmissverständlich mit seiner Handlung und seiner Äusserung den Tod der Privatklägerin in Aussicht gestellt. Anders kann seine Handlung und seine Äusserung im Gesamtzusammenhang nicht verstanden werden. So führte die Privatklägerin mehrfach aus, dass der Beschuldigte ihr in der Vergangenheit wiederholt gedroht habe, sie umzubringen.