Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, jemanden mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu versetzen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen. Ein Wille, die Drohung in die Tat umzusetzen, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 137 IV 258 E. 2.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). 5.3.2. 5.3.2.1. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin, ohne sie zu verletzen, mit der offenen Hand zwei Mal sehr stark ins Gesicht schlug, darauffolgend sich - 35 -