Ferner muss der Bedrohte die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag; erst dann gilt der Tatbestand als vollendet (BGE 141 IV 1 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3).