Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; BGE 122 IV 97 E. 2b). Ferner muss der Bedrohte die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten.