Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer "Zu den Einzelheiten der Berufungsbeantwortungen" S. 6 f.) handelt es sich dabei nicht bloss um eine leichte Schwellung oder eine "Bläuele", sondern eine rechtserhebliche Schädigung des Körpers der Privatklägerin. In subjektiver Hinsicht ist angesichts des Verhaltens des Beschuldigten davon auszugehen, dass diesem bewusst war, dass er der Privatklägerin mit seinem Vorgehen Verletzungen im Sinne einer einfachen Körperverletzung zufügen konnte, und er solche mit seinem Verhalten zumindest in Kauf nahm, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.