Körpers und der Gesundheit der Privatklägerin i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB geführt. Sie sind in den Akten dokumentiert und damit ausgewiesen. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer "Zu den Einzelheiten der Berufungsbeantwortungen" S. 6 f.) handelt es sich dabei nicht bloss um eine leichte Schwellung oder eine "Bläuele", sondern eine rechtserhebliche Schädigung des Körpers der Privatklägerin.