5.2. 5.2.1. Der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in anderer Weise als durch eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Für die Abgrenzung zwischen einer Tätlichkeit und einer einfachen Körperverletzung ist das Mass des verursachten Schmerzes entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2).