5.1.4. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt: Indem der Beschuldigte sich wissentlich und willentlich unzulässiger Mittel (Drohung, Missachtung des Rayonverbots, grundloses Festhalten etc.) bediente und damit zumindest in Kauf genommen hat, die Privatklägerin in ihrer Handlungsfreiheit zu beschränken, hat sich der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.