Hinsichtlich des Anklagesachverhalts 3 liegt – wie angeklagt – Versuch vor. Beim Anklagesachverhalt 5 liegt teilweise Versuch vor, teilweise trat der Erfolg ein. So konnte die Privatklägerin die Tiefagarage nicht verlassen, als sie wollte, weil der Beschuldigte ihre Handlungsfreiheit beschränkte. Ebenso ist die Nötigungshandlung betreffend den Anklagesachverhalt 7 vollendet, da die Privatklägerin aufgrund dieser Drohung, entgegen ihrer ursprünglichen Ansage an den Beschuldigten, davon absah, die Polizei zu rufen.