Die dem Beschuldigten in Anklagesachverhalt 3 und 5 vorgeworfenen Handlungen gingen damit weit über eine blosse Störung hinaus. Auch der Vorfall "Hundespaziergang" (vgl. Anklagesachverhalt 7) vermag, für sich allein betrachtet, zufällig oder harmlos erscheinen, war aber aufgrund der früheren Ereignisse ausreichend, um die Privatklägerin erneut zu traumatisieren. Die Todesandrohung stellte – insbesondere in Anbetracht des zuvor Vorgefallenen – zweifellos einen ernstlichen Nachteil dar, der geeignet war, die Willensfreiheit der Privatklägerin einzuschränken. Hinsichtlich des Anklagesachverhalts 3 liegt – wie angeklagt – Versuch vor.