sachverhalt 5) bedeuteten für die Privatklägerin unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zweifellos eine Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit. Auch wenn es der Privatklägerin schlussendlich gelang, in ihr Fahrzeug einzusteigen und loszufahren (vgl. Anklagesachverhalt 3) oder zu ihren Kollegen zu fliehen (vgl. Anklagesachverhalt 5), sah sie sich vom Beschuldigten zunächst genötigt, die Situation zu erdulden. Die dem Beschuldigten in Anklagesachverhalt 3 und 5 vorgeworfenen Handlungen gingen damit weit über eine blosse Störung hinaus.