Es lässt sich entgegen der Anklage den Akten auch nicht entnehmen, dass sich die Privatklägerin aufgrund der ausgesprochenen Nötigungshandlungen veranlasst sah, die Polizei grundsätzlich nicht zu kontaktieren. Zudem hat sie sich im angeklagten relevanten Zeitraum durchaus – insbesondere auch im Nachgang zum Vorfall vom 4. Dezember 2018 – an die Polizei gewandt (act. 36 Ziff. 13; 45 Ziff. 11; 534 f.). 5.1.3. Auch die Handlungen des Beschuldigten betreffend die Vorfälle "Saunabesuch" (vgl. Anklagesachverhalt 3) sowie "Tiefgarage" (vgl. Anklage- - 33 -