Insgesamt ist betreffend die Nötigungen des Anklagesachverhalts 1 von Versuch auszugehen. Die Privatklägerin hatte nämlich trotz der fortwährenden Einwirkung des Beschuldigten nach der Trennung Kontakt mit anderen Männern und blockierte diesen entgegen seinem Willen weiterhin auf ihrem Mobiltelefon (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Ebenfalls blieb es betreffend das allgemeine, in der Anklage nicht näher dargelegte Verbot, die Polizei zu konsultieren, beim Versuch. Es lässt sich entgegen der Anklage den Akten auch nicht entnehmen, dass sich die Privatklägerin aufgrund der ausgesprochenen Nötigungshandlungen veranlasst sah, die Polizei grundsätzlich nicht zu kontaktieren.