E. 5.3 folgend), zu würdigen. Da es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen gekommen ist, kumulierten sich deren Einwirkungen, und es wurde dadurch eine derartige Intensität erreicht, dass jede einzelne Handlung des Beschuldigten (die für sich allein den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügt hätte) geeignet war, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukam.