446 Ziff. 10). Die einzelnen Tathandlungen (Beobachten und Abpassen der Privatklägerin an ihrem Wohnort und der Geschäftsadresse; wiederholtes Oberservieren und Klingeln an der Wohnungstüre sowie Versenden und Vornahme von unzähligen SMS und Telefonanrufen) sind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen (insb. auch der relativ kurz nach der Trennung erfolgen Drohung mit einem Messer in der Hand; E. 5.3 folgend), zu würdigen.