Der Beschuldigte hat die Privatklägerin geradezu zwanghaft verfolgt und sie gehäuft (teilweise sogar mehrmals täglich) belästigt, indem er ihre physische Nähe fortwährend aufsuchte, sie verfolgte und bedrohte, wobei dies bei der Privatklägerin solch starke Furcht hervorrief. Auch das Rayonverbot hielt den Beschuldigten nicht von weiteren Belästigungen ab. Dass die Privatklägerin unter dem zwanghaften Verfolgen des Beschuldigten litt, ist auch den Aufzeichnungen von pract. med. D._____ zu entnehmen (vgl. act. 563 ff.). Trotz eingeleitetem Strafverfahren hat der Beschuldigte die Privatklägerin weiterhin abgepasst und observiert (vgl. act. 446 Ziff. 10).