act. 146 ff.: Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Dezember 2018, Kontaktverbot bis 4. Januar 2019) – kontrolliert. Auch belästigte er die Privatklägerin in demselben Zeitraum an einem unbekannten Ort mit SMS und Telefonanrufen. Das im Anklagesachverhalt 1 geschilderte Verhalten des Beschuldigten fällt ohne Weiteres unter den Begriff Stalking. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin geradezu zwanghaft verfolgt und sie gehäuft (teilweise sogar mehrmals täglich) belästigt, indem er ihre physische Nähe fortwährend aufsuchte, sie verfolgte und bedrohte, wobei dies bei der Privatklägerin solch starke Furcht hervorrief.