181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.2; 129 IV 262 E. 2.4 f.). 5.1.2. Zum Anklagesachverhalt 1 ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 4. September 2018 bis 12. März 2019 die Privatklägerin fast jeden Tag und teilweise sogar mehrmals pro Tag sowie zu jeder Tages- und Nachtzeit mit einem seiner Fahrzeuge an ihrem Wohnort, bei ihrer Arbeitgeberin – trotz teilweise geltendem Rayonverbot (vgl. - 32 -