Da die Abgrenzung zwischen der tatbestandsmässigen Einflussnahme auf den Willen einer Drittperson und einer straflosen Druckausübung oft erhebliche Schwierigkeiten bereitet und nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung strafbar sein kann, bedarf es beim Tatbestand der Nötigung einer expliziten positiven Begründung der Rechtswidrigkeit. Diese liegt vor, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.1;