Der Beschuldigte scheint somit nicht zu akzeptieren, dass er keine Antwort auf seine Telefonate/Kontaktversuche erhält und die Privatklägerin mit ihm keinen Kontakt mehr haben will. Ferner räumte er bei der Einvernahme vom 12. März 2019 auch ein, dass er bei der Privatklägerin fast täglich vorbeigegangen sei, wobei ein solches Verhalten mit der Ausübung eines üblichen Besuchsrechts nichts zu tun hat.