Die Privatklägerin zeigt trotz der Enttäuschung über das Ende der langjährigen Beziehung zum Beschuldigten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9) keinen Belastungseifer. So hat sie etwa die im Hausarztbericht (act. 563) erwähnten Verstösse des Beschuldigten nach dessen Haftentlassung gegen das Kontaktverbot (act. 290) nicht zur Anzeige gebracht. Auf der - 30 -