Letzteres erscheint insbesondere auch mit Blick auf das bei den Akten liegende Foto von Mitte März 2019, das den Beschuldigten in einem Privatfahrzeug in der Tiefgarage am Arbeitsort der Privatklägerin zeigt (vgl. act. 437, 439), was von diesem im Übrigen weiterhin bestritten wird (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17), glaubhaft. Es besteht auch kein Anlass, den konsistenten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom 20. Januar 2019 nicht zu glauben. Die Privatklägerin zeigt trotz der Enttäuschung über das Ende der langjährigen Beziehung zum Beschuldigten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9) keinen Belastungseifer.