In diesem Sinn hat die Privatklägerin den Beschuldigten gegenüber ihrem Hausarzt auch nicht in jeder Hinsicht schlecht geredet. Vielmehr hat sie offenbar auch gesagt, der Beschuldigte würde die Tochter gut behandeln (act. 565). Weiter lassen auch die Aussage der älteren Tochter der Privatklägerin – auch wenn deren Aussagen angesichts des verwandtschaftlichen Verhältnisses zur Privatklägerin mit Vorsicht zu würdigen sind – die Angaben der Privatklägerin als glaubhaft erscheinen. G._____ gab bei ihrer Einvernahme vom 19. Dezember 2018 an, sie habe eine Drohung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gehört (es passiere etwas, wenn die Privatklägerin den Beschuldigten auf dem Handy