Dort wird der psychische Stress, welchem die Privatklägerin aufgrund der Drohungen und Verfolgungen durch den Beschuldigten ausgesetzt war, anschaulich dokumentiert. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin über zwei Monate vor der Strafanzeige (4. Dezember 2018) gegenüber ihrem Arzt wahrheitswidrige Angaben gemacht haben soll. Es kann auf die nachvollziehbare Aussage der Privatklägerin verwiesen werden, dass sie vor dem 4. Dezember 2018 noch hoffte, es werde sich alles wieder beruhigen (act. 36 Ziff. 16). In diesem Sinn hat die Privatklägerin den Beschuldigten gegenüber ihrem Hausarzt auch nicht in jeder Hinsicht schlecht geredet.