Diese Aussagen sind im weiteren Verlauf des Strafverfahrens konsistent geblieben und (entgegen der Vorinstanz, E. 3.2 S. 12) mit Blick auf die von pract. med. D._____ festgehaltenen, echtzeitlichen Einträge in der Krankengeschichte (vom 27. September 2018, 22. Oktober 2018, 2. November 2018) im Bericht vom 12. April 2023 (act. 563 ff.) glaubhaft. Dort wird der psychische Stress, welchem die Privatklägerin aufgrund der Drohungen und Verfolgungen durch den Beschuldigten ausgesetzt war, anschaulich dokumentiert.