4.3.2. Die Privatklägerin schilderte bei ihrer ersten Einvernahme auch detailliert und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte ihr nach der Trennung und vor dem 4. Dezember 2018 nachstellte, ihr kurz nach der Trennung an einem Dienstag mit einem grossen Messer in der Hand drohte, sie umzubringen, und sie nach einem Saunabesuch in Dietikon am Einsteigen in ihr Fahrzeug vorübergehend, bis Passanten vorbeigekommen sind, hinderte. Diese Aussagen sind im weiteren Verlauf des Strafverfahrens konsistent geblieben und (entgegen der Vorinstanz, E. 3.2 S. 12) mit Blick auf die von pract. med. D.___