Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Berufungsantwort Beschuldigter vom 4. März S. 8 Ziff. III.d; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26) bestehen für das Obergericht auch keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme, die Privatklägerin leide an einer psychischen Erkrankung, welche die Wahrnehmung oder Verarbeitung von Informationen beeinträchtigen könnte. Weitere Abklärungen zur psychiatrischen Krankheitsgeschichte der Privatklägerin gemäss den Beweisanträgen des Beschuldigten (Berufungsantwort Beschuldigter vom 4. März 2024 S. 9 f. Ziff. III.d; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 25) erachtet das Obergericht daher als nicht notwendig. Davon sind keine zusätzlichen Er-